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Befreiung von Beglaubigung − Bilaterales Abkommen

Beglaubigungsrichtlinien

Alle Urkunden, die in diesem Staat ausgestellt werden, müssen nicht beglaubigt werden. Es besteht zwischen Österreich und dem betreffenden Staat ein zwischenstaatliches Abkommen über die wechselseitige Anerkennung von öffentlich-rechtlichen Urkunden.

Übersetzungsrichtlinien

Alle Urkunden, die für eine vollständige Bewerbung notwendig und nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, müssen in deutscher oder englischer Übersetzung eingereicht werden.

Wichtiger Hinweis:

Die Übersetzungen müssen von einer / einem im jeweiligen Staat offiziell registrierten, gerichtlich beeideten Dolmetscherin / Dolmetscher angefertigt werden.

Die genaue Übereinstimmung einer Übersetzung mit dem Original ist von der Dolmetscherin / vom Dolmetscher zu beglaubigen mit:

  • Datum der Übersetzung
  • Unterschrift
  • Siegel der Dolmetscherin / des Dolmetschers
  • Eine Liste der in Österreich gerichtlich beeideten Dolmetscherinnen und Dolmetscher finden Sie unter http://www.sdgliste.justiz.gv.at

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