Volle Diplomatische Beglaubigung (Überbeglaubigung)
Beglaubigungsrichtlinien
Alle Urkunden, die in diesem Staat ausgestellt werden, müssen überbeglaubigt werden (die volle diplomatische Beglaubigung aufweisen), um in Österreich anerkannt zu werden.
Bei diesem Beglaubigungsmodus müssen die Urkunden nach Durchlaufen des innerstaatlichen Beglaubigungsweges im jeweiligen Staat (dessen letzte Station das Außenministerium des jeweiligen Staates sein muss), noch zusätzlich durch eine österreichische Behörde diplomatisch beglaubigt (überbeglaubigt) werden.
Die Überbeglaubigung kann durch die zuständige österreichische Vertretungsbehörde im jeweiligen Staat erfolgen (= Botschaft, Konsulat).
Wichtige Hinweise:
- Beglaubigt können nur Originalurkunden werden! (Beiblätter müssen untrennbar mit dem Original verbunden und ebenfalls mit einem Siegel bestätigt werden.)
- Die FH JOANNEUM akzeptiert ausschließlich Kopien von Urkunden, auf denen ersichtlich ist, dass die Echtheit der Urkunden bestätigt wurden. Eine Bestätigung der Übereinstimmung der Kopien mit den Originalurkunden ist daher nicht ausreichend.
Übersetzungsrichtlinien
Alle Urkunden, die für eine vollständige Bewerbung notwendig sind und nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, müssen in deutscher oder englischer Übersetzung eingereicht werden.
Wichtiger Hinweis:
Die Übersetzungen müssen von einer / einem im jeweiligen Staat offiziell registrierten, gerichtlich beeideten Dolmetscherin / Dolmetscher angefertigt werden.
Die genaue Übereinstimmung einer Übersetzung mit dem Original ist von der Dolmetscherin / vom Dolmetscher zu beglaubigen mit:
- Datum der Übersetzung
- Unterschrift
- Siegel der Dolmetscherin / des Dolmetschers
Eine Liste der in Österreich gerichtlich beeideten Dolmetscherinnen und Dolmetscher finden Sie unter http://www.sdgliste.justiz.gv.at/.
Vorgehensweise: Beglaubigung und Übersetzung:
- Die Originalurkunden müssen bereits vor der Übersetzung alle erforderlichen Beglaubigungen aufweisen, da die Beglaubigungsstempel und -vermerke auf den Urkunden mitübersetzt werden müssen!
- Die überbeglaubigten Urkunden müssen von einer Gerichtsdolmetscherin / einem Gerichtsdolmetscher übersetzt werden!
- Besteht eine Übersetzung aus mehreren Blättern, sind diese untrennbar mit einer Vignette oder Etikette zu verbinden!