Pakistan – Volle Diplomatische Beglaubigung (Überbeglaubigung)
Beglaubigungsrichtlinien
Alle Urkunden, die in Pakistan ausgestellt werden, müssen überbeglaubigt werden (die volle diplomatische Beglaubigung aufweisen), um in Österreich anerkannt zu werden.
Bei diesem Beglaubigungsmodus müssen die Urkunden nach Durchlaufen des innerstaatlichen Beglaubigungsweges in Pakistan (dessen letzte Station das pakistanische Außenministerium ist), noch zusätzlich von der österreichischen Botschaft in Islamabad diplomatisch beglaubigt (überbeglaubigt) werden.
Die FH JOANNEUM akzeptiert ausschließlich Dokumente / beglaubigte Kopien, die von einer Vertrauensanwältin /einem Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft in Islamabad auf Echtheit überprüft wurden.
Vorgehensweise: Beglaubigung von Urkunden aus Pakistan:
- Beglaubigung durch das pakistanische Außenministerium
- Überprüfung der Echtheit und anschließende Beglaubigung durch die österreichische Botschaft in Islamabad
Für Informationen über die Echtheitsüberprüfungen und die anschließende Beglaubigung wenden Sie sich bitte an:
Österreichische Botschaft Islamabad
House 13, 1st Street Shalimar, F 6/3, Islamabad
Postanschrift: P.O.B. 1018 G.P.O. Islamabad
Tel.: (+92/51) 220 97 10
Fax: (+92/51) 282 83 66
E-Mail: islamabad-ob@bmeia.gv.at
Wichtige Hinweise:
Beglaubigt können nur Originalurkunden werden! (Beiblätter müssen untrennbar mit dem Original verbunden und ebenfalls mit einem Siegel bestätigt werden.)
Die FH JOANNEUM akzeptiert ausschließlich Kopien von Urkunden, auf denen ersichtlich ist, dass die Echtheit der Urkunden bestätigt wurden. Eine Bestätigung der Übereinstimmung der Kopien mit den Originalurkunden ist daher nicht ausreichend.
Übersetzungsrichtlinien
Alle Urkunden, die für eine vollständige Bewerbung notwendig sind und nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, müssen in deutscher oder englischer Übersetzung eingereicht werden.
Wichtiger Hinweis:
Die Übersetzungen müssen von einer / einem im jeweiligen Staat offiziell registrierten, gerichtlich beeideten Dolmetscherin / Dolmetscher angefertigt werden.
Die genaue Übereinstimmung einer Übersetzung mit dem Original ist von der Dolmetscherin / vom Dolmetscher zu beglaubigen mit:
Eine Liste der in Österreich gerichtlich beeideten Dolmetscherinnen und Dolmetscher finden Sie unter http://www.sdgliste.justiz.gv.at/.
Vorgehensweise: Beglaubigung und Übersetzung
- Die Originalurkunden müssen bereits vor der Übersetzung alle erforderlichen Beglaubigungen aufweisen, da die Beglaubigungsstempel und -vermerke auf den Urkunden mitübersetzt werden müssen!
- Die überbeglaubigten Urkunden müssen von einer Gerichtsdolmetscherin / einem Gerichtsdolmetscher übersetzt werden!
- Besteht eine Übersetzung aus mehreren Blättern, sind diese untrennbar mit einer Vignette oder Etikette zu verbinden!