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Kamerun – Volle Diplomatische Beglaubigung (Überbeglaubigung)

Beglaubigungsrichtlinien

Alle Urkunden, die in Kamerun ausgestellt werden, müssen überbeglaubigt werden (die volle diplomatische Beglaubigung aufweisen), um in Österreich anerkannt zu werden.

Bei diesem Beglaubigungsmodus müssen die Urkunden nach Durchlaufen des innerstaatlichen Beglaubigungsweges in Kamerun (dessen letzte Station das Außenministerium von Kamerun ist), noch zusätzlich von der österreichischen Botschaft in Abuja (Nigeria) diplomatisch beglaubigt (überbeglaubigt) werden.

Die FH JOANNEUM akzeptiert ausschließlich Dokumente / beglaubigte Kopien, die von einer Vertrauensanwaltin / einem Vertrauensanwält der österreichischen Botschaft in Abuja auf Echtheit überprüft wurden.

Vorgehensweise: Beglaubigung von Urkunden aus Kamerun
  1. Beglaubigung durch das Außenministerium von Kamerun
  2. Überprüfung der Echtheit und anschließende Beglaubigung durch die österreichische Botschaft in Abuja

Für Informationen über die Echtheitsüberprüfungen und die anschließende Beglaubigung wenden Sie sich bitte an:

Österreichische Botschaft Abuja

Plot 9, Usuma Street, Maitama – Abuja/Nigeria
Tel: (+234/706) 41 83 226
Fax: (+234/9) 461 2715
E-Mail: abuja-ob@bmeia.gv.at

Wichtige Hinweise:

Beglaubigt können nur Originalurkunden werden! (Beiblätter müssen untrennbar mit dem Original verbunden und ebenfalls mit einem Siegel bestätigt werden.)

Die FH JOANNEUM akzeptiert ausschließlich Kopien von Urkunden, auf denen ersichtlich ist, dass die Echtheit der Urkunden bestätigt wurden. Eine Bestätigung der Übereinstimmung der Kopien mit den Originalurkunden ist daher nicht ausreichend.

Übersetzungsrichtlinien

Wichtiger Hinweis:

Die Übersetzungen müssen von einer / einem im jeweiligen Staat offiziell registrierten, gerichtlich beeideten Dolmetscherin / Dolmetscher angefertigt werden.

Die genaue Übereinstimmung einer Übersetzung mit dem Original ist von der Dolmetscherin / vom Dolmetscher zu beglaubigen mit:

  • Datum der Übersetzung
  • Unterschrift
  • Siegel der Dolmetscherin / des Dolmetschers
  • Eine Liste der in Österreich gerichtlich beeideten Dolmetscherinnen und Dolmetscher finden Sie unter http://www.sdgliste.justiz.gv.at/.

    Vorgehensweise: Beglaubigung und Übersetzung:

    1. Die Originalurkunden müssen bereits vor der Übersetzung alle erforderlichen Beglaubigungen aufweisen, da die Beglaubigungsstempel und -vermerke auf den Urkunden mitübersetzt werden müssen!
    2. Die überbeglaubigten Urkunden müssen von einer Gerichtsdolmetscherin / einem Gerichtsdolmetscher übersetzt werden!
    3. Besteht eine Übersetzung aus mehreren Blättern, sind diese untrennbar mit einer Vignette oder Etikette zu verbinden!
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