Genaue Informationen zu den jeweiligen Bachelor- und Masterstudiengängen finden Sie auf den jeweiligen Webseiten. Außerdem können Sie an den folgenden Programmen teilnehmen:
Stipendien
Abteilung für Internationale Beziehungen
Genaue Informationen zu den jeweiligen Bachelor- und Masterstudiengängen finden Sie auf den jeweiligen Webseiten. Außerdem können Sie an den folgenden Programmen teilnehmen:
Ob Sie in Österreich arbeiten dürfen, hängt von der Staatsangehörigkeit, der Art der Tätigkeit und – für Drittstaatsangehörige – vom Typ des Aufenthaltstitels ab:
Staatsangehörige von Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern oder der Schweiz dürfen in Österreich jeglicher Erwerbstätigkeit nachgehen. Sie brauchen keine behördliche Genehmigung wie eine Beschäftigungsbewilligung.
Studierende aus allen übrigen Staaten (Drittstaaten), welche eine “Aufenthaltsbewilligung Studierende” besitzen, dürfen in beschränktem Ausmaß und unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), welche im Regelfall eine Beschäftigungsbewilligung verlangen, einer Beschäftigung nachgehen. Beachten Sie bitte genau die folgenden Bestimmungen, da eine Verletzung dieser Normen zu strengen Strafen und zur Verhängung eines Aufenthaltsverbots führen können. Im Zweifel erkundigen Sie sich vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit unbedingt beim Arbeitsmarktservice (AMS).
Unselbständige Beschäftigung mit Dienstvertrag
Eine Tätigkeit auf Grund eines Dienstvertrages darf nur mit einer Beschäftigungsbewilligung, die vom Arbeitgeber vorab beim Arbeitsmarktservice beantragt werden muss, ausgeübt werden. Für Studierende an Österreichischen Universtiäten, Fachhochschulen und akkreditiereten Privatuniversitäten entfällt die Arbeitsmarktprüfung.
Studierende erhalten eine Beschäftigungsbewilligung für eine Tätigkeit, die
nicht überschreitet.
Sonderfälle wie Volontariat oder Berufspraktikum: Volontärinnen und Volantäre sind Personen, die ausschließlich zum Zwecke der Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis ohne Arbeitspflicht und ohne Entgeltanspruch bis zu drei Monaten im Kalenderjahr beschäftigt werden. Als Berufspraktikum gilt eine Tätigkeit, welche Studierenden eines Lehr- oder Studiengangs an einer inländischen Bildungseinrichtung mit Öffentlichkeitsrecht vorgeschrieben sind. In beiden Fällen ist keine Beschäftigungsbewilligung, aber eine Anzeige der Beschäftigung durch den Arbeitgeber vorab beim Arbeitsmarktservice und der Abgabenbehörde mindestens zwei Wochen vor Beginn der Tätigkeit erforderlich.
Die FH JOANNEUM vergibt jedes Studienjahr Leistungsstipendien an ordentliche Studierende der FH JOANNEUM, die Staatsbürger und Staatsbürgerinnen eines Drittstaates sind und nicht von der Zahlung des Kostenbeitrags ganz oder teilweise befreit sind. Die Ausschreibung erfolgt jedes Jahr im Herbst. Das Stipendium kann einmal während des Bachelorstudiums und einmal während des Masterstudiums beantragt werden.
Das Stipendienprogramm des AAI Graz richtet sich an Studierende aus Entwicklungsländern an Universitäten und Fachhochschulen in der Steiermark und versteht sich als Beitrag zum friedlichen Zusammenleben mit Menschen aus verschiedenen Herkunftsregionen durch die Förderung von Chancengleichheit, Dialog, interkulturellem Know-how und Partnerschaft.
Der Österreichische Integrationsfond (ÖIF) vergibt im Auftrag des Bundesministeriums für Inneres zweimal jährlich Stipendien an Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte sowie an Personen, die in Österreich einen langfristigen Aufenthaltstitel besitzen und keinen Anspruch auf staatliche Studienbeihilfe haben (Niederlassungsbewilligung unbeschränkt, Niederlassungsbewilligung Angehöriger, Familienangehöriger) und die an österreichischen Hochschulen studieren.
Für alle Studierenden, die Mitglied der ÖH sind und sich in einer besonderen finanziellen Notlage befinden, besteht die Möglichkeit, alle zwölf Monate eine einmalige Unterstützung aus diesem Sozialfond zu erhalten.
Die Antidiskriminierungsstelle ist die erste Anlaufstelle für alle Menschen, die sich von Diskriminierung und Benachteiligung betroffen fühlen – ganz egal, aus welchem Grund und in welchem Zusammenhang. Hier gibt es erste Informationen, Beratung und ein klärendes Gespräch über Zuständigkeiten und Handlungsoptionen.