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Nostrifizierung ausländischer Studienabschlüsse

The Nostrification of Foreign Degrees

Was ist Nostrifizierung?

Nostrifizierung ist die Umwandlung eines ausländischen in einen entsprechenden österreichischen Studienabschluss. Eine Nostrifizierung kann nur erfolgen, wenn im Inland ein gleichwertiger Fachhochschul-Studiengang eingerichtet ist.

Der Antrag auf Nostrifizierung eines an einer ausländischen Fachhochschule erworbenen Grades setzt den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder für die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin:des Antragstellers in Österreich ist.[1]

Eine Nostrifizierung ist zum Beispiel nicht erforderlich, wenn bereits aufgrund von EU-Richtlinien über die Anerkennung von Hochschuldiplomen (zum Beispiel 89/48/EWG) ein Berufsrecht besteht. In diesem Fall müssen sich Absolvent:innen eines gleichwertigen Fachhochschul-Studiengangs der Studiengänge „Biomedizinische Analytik“, „Diätologie“, „Ergotherapie“, „Gesundheits- und Krankenpflege“, „Logopädie“, „Physiotherapie“ und „Radiologietechnologie“ an das zuständige Bundesministerium wenden. Davon ausgenommen sind Absolvent:innen eines gleichwertigen Fachhochschul-Studiengangs des Studiengangs „Hebammen“, die ihren Antrag beim Österreichischen Hebammengremium einreichen müssen.

Innerhalb der Europäischen Union (EU) beziehungsweise des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) ist eine Nostrifizierung in der Regel nicht notwendig und daher auch nicht möglich.

Tipp

[1] Dies gilt nicht für die Studiengänge „Biomedizinische Analytik“, „Diätologie“, „Ergotherapie“, „Gesundheits- und Krankenpflege“, „Hebammen“, „Logopädie“, „Physiotherapie“ und „Radiologietechnologie“, vgl. § 3 Abs. 3 Z 2 MTD Gesetz; § 31 (3) GuK Gesetz; § 13 (1) Hebammengesetz.

[2] Das betrifft die Studiengänge „Biomedizinische Analytik“, „Diätologie“, „Ergotherapie“, „Gesundheits- und Krankenpflege“, „Hebammen“, „Logopädie“, „Physiotherapie“ und „Radiologietechnologie“, vgl. § 3 Abs. 1 Z 4 MTD Gesetz; § 27 (1) Z 4 GuK Gesetz; § 10 Z 4 Hebammengesetz.

Rechtswirkungen

Der nostrifizierte akademische Grad ist mit einem in Österreich erworbenen akademischen Grad gleichgestellt. Er berechtigt:

  • zur Führung des entsprechenden österreichischen (anstelle des ausländischen) akademischen Grades und
  • zur Ausübung aller damit verbundenen Rechte, insbesondere zur Ausübung jenes Berufes, der in Österreich Absolvent:innen eines einschlägigen Fachhochschul- oder Universitätsstudiums vorbehalten ist.
Welche Unterlagen sind für eine Nostrifizierung notwendig und was kostet die Nostrifizierung?

Dem Antrag auf Nostrifizierung sind folgende Unterlagen beizulegen:

  1. Nachweis, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder für die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin:des Antragstellers in Österreich erforderlich ist [1]
  2. unterschriebener Lebenslauf (kurz, mit besonderer Berücksichtigung der bisherigen Vorbildung)
  3. Geburtsurkunde und allfällige Urkunden über Namenswechsel (zum Beispiel Heiratsurkunde), wenn die Studiennachweise auf einen früheren Namen lauten
  4. Kopie des Staatsbürgerschaftsnachweises beziehungsweise des Reisepasses
  5. Reifeprüfungszeugnis
  6. Studiennachweis (Studienbuch, Index, Studienplan), Zeugnisse über die abgelegten Prüfungen inklusive Bezeichnung und Stundenausmaß der besuchten Lehrveranstaltungen, Praktika und abgelegten Prüfungen
  7. Abschluss- beziehungsweise Diplomurkunde
  8. Exemplar der Abschlussarbeit (Originalsprache) inklusive Inhaltsangabe, Literaturverzeichnis und Abstract in deutscher Sprache
  9. Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse [2] (das geforderte Sprachniveau finden Sie auf der Homepage bei dem jeweiligen Studiengang)
  10. Kopie der Zahlungsbestätigung über EUR € 150 (Nostrifizierungstaxe), die an die FH JOANNEUM GmbH unter folgender Bankverbindung einzuzahlen ist:

Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG
Radetzkystraße 15 – 17, 8010 Graz
FH JOANNEUM GmbH
IBAN: AT24 3800 0000 0565 0650
BIC: RZSTAT2G
Verwendungszweck: Nostrifizierungstaxe

Tipp

Alle Unterlagen müssen im Original vorgelegt und von einem:einer gerichtlich beeideten Dolmetscher:in auf Deutsch übersetzt werden (Ausnahme: Staatsbürgerschaftsnachweis beziehungsweise Reisepass). Abhängig vom Herkunftsland der Antragstellerin:des Antragstellers ist eine zum Teil unterschiedliche Beglaubigung von Originalurkunden notwendig.

Bitte beachten Sie die Beglaubigungs- und Übersetzungsrichtlinien der FH JOANNEUM unter www.fh-joanneum.at/beglaubigungs-und-uebersetzungsrichtlinien/.

Tipp

Anträge auf Nostrifizierung werden aus organisatorischen Gründen ausschließlich auf dem Postweg akzeptiert.

Wie läuft das Nostrifizierungsverfahren ab?

Nach Einlangen des Antrags auf Nostrifizierung samt Beilagen in der Abteilung “Weiterbildung, Studienadministration und studienrechtliche Angelegenheiten” der FH JOANNEUM wird der:die Antragsteller:in von der Studiengangsleitung beziehungsweise vom Leiter des betreffenden Studiengangs oder einem:einer Stellvertreter:in zu einem verpflichtenden Beratungsgespräch eingeladen.

Eine inhaltliche Bearbeitung des Antrags auf Nostrifizierung beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem sämtliche erforderliche Unterlagen vollständig bei der Abteilung „Weiterbildung, Studienadministration und studienrechtliche Angelegenheiten“ eingelangt sind und das Beratungsgespräch mit der Studiengangsleitung des betreffenden Studiengangs oder einem:einer Stellvertreter:in geführt worden ist. Ab diesem Zeitpunkt beginnt auch die Entscheidungsfrist von vier Monaten gem. § 7 Abs. 1 Anerkennungs- und Bewertungsgesetz, BGBl. I Nr. 55/2016 idgF.

Nach erfolgter inhaltlicher Prüfung des Antrages erfolgt eine Entscheidung mittels Bescheid, welcher dem:der Antragsteller:in zugestellt wird. Für den Fall, dass in dem Bescheid der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen beziehungsweise Praktika samt Prüfungen vorgeschrieben wird, besteht für den:die Antragsteller:in die Möglichkeit, diese an der FH JOANNEUM innerhalb einer Frist von drei Jahren nachzuholen.

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